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Vereinssatzung

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Satzung des Imkervereins Oelde
(gemäß § 3 der Satzung des Landesverbandes Westf. und Lipp. Imker e.V.)
in der Fassung vom 13. April 2002


Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1
Der Imkerverein Oelde hat seinen Sitz in 59302 Oelde
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Aufgabe des Imkervereins

§ 2
Der Imkerverein hat die Aufgabe, alle in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imker als Mitglieder zu erfassen. Er ist dem Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen und gehört zum Kreisimkerverein Warendorf-Beckum.

Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Imkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:

1. Pflege der Liebe zur Biene und Förderung der fachlichen Ausbildung der Mitglieder.
2. Vermittlung von Versicherungsschutz und Vermittlung der Beratung bei Rechtsfragen.
3. Beteiligung an den Maßnahmen des Kreisimkervereins, des Landesverbandes Westf. und Lipp. Imker e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.
4. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenhaltung und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
5. Benutzung von Einheitspackungen und Werbemitteln für deutschen Honig.
6. Mitwirkung bei der Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen.
7. Vertretung der Belange der Bienenhaltung gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit in Absprache mit dem Kreisimkervereinsvorsitzenden.

Der Imkerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.


§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mitglieder

§ 5
Ordentliche Mitglieder des Imkervereins können alle Imker werden.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Bienenhaltung fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu.

Um die Förderung der Bienenzucht besonders verdiente Personen können vom Vorstand zu "Ehrenmitgliedern" ernannt werden.


Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6
Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, in welcher die Satzung anerkannt wird, und durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes.

Der Beitritt verpflichtet zur Befolgung der Satzungen. Gegen ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsmäßigen Benutzung offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. Die Bestimmungen dieser Satzung sowie alle anderen Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkervereins, des Landesverbandes Westf. und Lipp. Imker e.V., des Deutschen Imkerbundes e.V. und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen.

2. Die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu bezahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte.

3. Ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 8
Die Mitgliedschaft erlischt:

1. Durch Austritt. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären und muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein.

2. Durch den Tod eines Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung zum Ende des Kalenderjahres.

3. Durch Ausschluss aus dem Verein, insbesondere wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Verein oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet.

Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.


Organe des Imkervereins

§ 9
Organe des Imkervereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

Mitgliederversammlung

§ 10
In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Sie ist mehrmals jährlich einzuberufen. Eine dieser Versammlungen ist die Hauptversammlung.

Die Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Der Kreisimkerverein ist schriftlich zu benachrichtigen. Die Art der Bekanntgabe der übrigen Mitgliederversammlungen wird durch den Vorstand festgesetzt.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder oder von der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Lediglich der Beschluss über die Auflösung des Vereins, der Satzungsänderung und des Mitgliederausschlusses bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt:

1. Die Wahl des Vorstandes
2. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen
3. Die Wahl der Vertreter/innen zur Vertreterversammlung des Kreisimkervereins
4. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung.
5. Die Entlastung des Vorstandes
6. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages
7. Die Entgegennahme der Jahresberichte der Obmänner/frauen.
8. Die Auflösung des Vereins

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind mit dem Abstimmungsergebnis schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

Vorstand

§ 11
Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl sind zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Form bestimmt die Mitglieder-Versammlung. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Obmänner/-frauen mit vollem Stimmrecht hinzuziehen.

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung schlagen Obmänner/-frauen für Sonderaufgaben vor, die für eine Amtszeit von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Die/Der Vorsitzende oder sein/e Vertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Die/Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Soweit die Angelegenheit des Vereins nicht durch die Mitgliederversammlung zu ordnen ist, besorgt sie die/der Vorsitzende nach den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung.

Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfter berufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Finanzierung des Imkervereins

§ 12
Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und gegebenenfalls aus Beihilfen von öffentlichen und privaten Stellen.

Kassen und Vermögensverwaltung

§ 13
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Von der/dem Rechnungsführer/in sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüfer/innen vorzunehmen.

§ 14
Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ersatz für Auslagen und Tagegelder gewährt werden.

Gerichtsstand

§ 15
Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Imkerverein einerseits und einem Mitglied andererseits werden durch das für den Sitz des Imkervereins zuständige Gericht entschieden.

Auflösung

§ 16
Bei Auflösung oder Aufhebung des Imkervereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Das Vermögen des Imkervereins ist der örtlichen politischen Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzuwenden, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Bienenhaltung in ihrem Gemeindegebiet zu verwenden hat.

_____Oelde___________, den 10.Februar 1991 mit Änderung vom 13.April 2002

__________________________
(Vorsitzende/r des Imkervereins)

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