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Gesetzestexte

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Alles was Recht ist
Auch für die Imkerei gilt: Es gibt keine funktionierende Gemeinschaft ohne ein für alle verbindliches Regelwerk, das ein "freundliches Miteinander" sicherstellt

Aussagen zur Bienenhaltung enthalten folgende
Gesetze:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Danach ist der Imker grundsätzlich für
Schäden, die seine Bienen anrichten, verantwortlich. Aus natürlichen Lebensäußerungen der Bienen -beispielweise wenn diese beim Reinigungsflug im Frühjahr
die nachbarliche Wäsche mit ihrem Kot
beschmutzen- kann kein Schadenersatzanspruch hergeleitet werden.
Im DGB gibt es sogar spezielle Bienenparagraphen (§§961-963 BGB). Danach darf ein Imker, der einen Bienenschwarm verfolgt, jedes Grundstück betreten. Herrenlose Bienenschwärme gehören demjenigen, der sie einfängt.

Bundesbaugesetz
Hier wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Bienenhäuser gebaut werden dürfen. Die Maßstäbe variieren je nach Bundesland. Grundsätzlich gibt es auch für Imker bei Bauten im Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen baurechtliche Ausnahmeregelungen. Erkundigen Sie sich vor der Planung eines Bienenhauses beim zuständigen Bauamt.

Nachbarrecht
Wie der Name schon sagt, regelt es, inwieweit ein Nachbar Einwirkungen durch Bienenhaltung akzeptieren muss. Hält sich die Bienenhaltung in vertretbarem Rahmen ist sie ortsüblich, zählt sie zu den zumutbaren Beeinträchtigungen -muss also vom Nachbarn geduldet werden. Die Interpretationsmöglichkeiten sind jedoch relativ weit gefasst. Im Zweifelfall muss ein Gutachter zu Rate gezogen werden.

Bienenschutzverordnung
Sie dient dem Schutz der Imkerei und ist vor allem für Landwirte und Kleingärtner von großer Bedeutung. So dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel während der Blühperiode grundsätzlich nicht angewendet werden.

Bienenseuchenverordnung
Sie soll den Ausbruch und die Verbreitung von Bienenseuchen verhindern. Jeder Imker muss sie in allen Einzelheiten studieren. So sind für Bienenvölker, die bei der Wanderung über die Grenzen hinaus transportiert werden, Gesundheitszeugnisse erforderlich, nicht jedoch beim Kauf eines Volkes vom benachbarten Imker (gleiche Gemeinde). Die Amerikanische Faulbrut ist anzeigepflichtig. Beim Verdacht des Ausbruchs dieser Seuche ist sofort das Veterinäramt zu verständigen.

Wandergesetze
Diese speziellen Regelungen für das vorübergehende Aufstellen von Bienenvölkern zur Trachtnutzung gibt es nur in einigen Bundesländern. Sie sollen einerseits die Konkurrenz zu ortsansässigen Imkern vermeiden, andererseits den Wanderimkern eine gute Ernte sichern. Auskunft hierzu erteilt der zuständige Landkreis.

Honigverordnung
Sie ist Bestandteil des Lebensmittelrechts und legt fest, unter welchen Vorausset-zungen Honig in den Verkehr gebracht werden darf. So sind Imker als Produzenten eines Lebensmittels zunächst für dessen Qualität verantwortlich -egal, ob sie ihren Honig verschenken oder verkaufen. Im Einzelnen werden in der Honigverordnung Wassergehalt, Sauberkeit und verschiedene Labormessgrößen zur Beurteilung von Herkunft und schonender Behandlung geregelt. Ferner regelt die Verordnung auch die richtige Kennzeichnung der Honigbehältnisse und -Verpackungen.

Rechtlich geregelt ist natürlich auch der Lizenzerwerb zur Vermarktung des Honigs unter dem Markennamen "Echter Deutscher Honig".

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