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AGHET

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Aghet – Ein Völkermord ist ein Dokumentarfilm von Eric Friedler über den Völkermord an den Armeniern, der während des Ersten Weltkriegs durch die Führung der Jungtürken im Osmanischen Reich veranlasst wurde. Dieser Völkermord wird von der Türkei offiziell geleugnet. Der Film beleuchtet Hintergründe und Beweggründe für dieses Verschweigen historischer Tatsachen und zeichnet den Verlauf des Völkermordes auf der Grundlage zahlreicher historischer Quellen nach. Die Dokumentation entstand 2009 nach mehrjährigen umfangreichen Recherchen.

Der Film beruht auf Zitaten von Zeitzeugen[1], die von Schauspielern in szenischer Darstellung vorgetragen werden. Am Anfang des Dokumentarfilmes wird vom Mord an Hrant Dink berichtet. Er hatte sich als Journalist dafür eingesetzt, dass in der Türkei der Genozid an den Armeniern anerkannt wird. Anschließend wird der Protestmarsch von Türken gegen diese Ermordung den Äußerungen von Regierungssprechern entgegengesetzt.

Auf dieser Grundlage erfolgt die Fragestellung: Was ist 1915 nach dem 24. April passiert und warum konnte dies geschehen?

Quelle: Wikipedia  http://de.wikipedia.org/wiki/Aghet_%E2%80%93_Ein_V%C3%B6lkermord

 

 

 

 

Diskussion über den Film:

http://www.phoenix.de/sixcms/detail.php?id=297108&template=d_ph_videostream_popup&format=4&transfer=2

Alexander Kähler diskutiert in der PHOENIX RUNDE mit Bahattin Kaya (Türkische Gemeinde in Deutschland), Hermann Goltz (Uni Halle-Wittenberg, Johannes-Lepsius-Archive), Ahmet Külahci (Hürriyet), Ischchan Tschiftdschjan (Zentralrat der Armenier in Deutschland) und Karen Krüger (FAZ) über den Film und das Thema Völkermord an den Armeniern.

Was sind die Kernaussagen dieser Diskussion?

Von Bahattin Kaya wird immer wieder auf die Kämpfe in Aserbaidschan hingewiesen, in denen Armenier Aserbaidschaner getötet haben.

In der Runde wurde dies auch als eine Art Rechtfertigung aufgefasst.

Und von Bahattin Kaya sprach von vielen Historikern, die diesen Völkermord bestreiten.
Als einziger Name wurde McCarthy genannt.

Ahmet Külahci zweifelte die Redefreiheit in der Schweiz an, da dort die Leugnung des Völkermordes verboten ist.

“Zum einen ist die Leugnung des Holocaust in Deutschland auch verboten, doch das erwähnte Ahmet Külahci nicht. Das Eis scheint da sehr dünn zu sein, denn wenn der Vergleich mit dem Holocaust von der Türkei akzeptiert wird, dann wird auch indirekt der Genozid an den Armeniern akzeptiert.“

Hermann Goltz zieht einen Vergleich zur Holocaust Diskussion, woraufhin Bahattin Kaya erwidert, das wäre eine Beleidigung für die 6 Millionen Juden.

„Wie oben, die Türkei will unbedingt den Vergleich mit dem Holocaust vermeiden“

Hermann Goltz und Ischchan Tschiftdschjan wollen die Aufarbeitung der historischen Ereignisse erst, wenn die Türkei den Völkermord anerkennt.

„Meiner Meinung nach der falsche Ansatz.

Die Türkei argumentiert so: Warum eine Kommission, wenn die Anerkennung des Genozids Voraussetzung ist? Die Kommission soll doch erst feststellen, ob es sich um einen Völkermord handelt.

Das ist  ein verständlicher Einwand.

Ich vermute da aber noch einen Hintergedanken:
Die Türkei weiß, dass eine unabhängige Kommission den Völkermord bestätigen wird.
Also stimmt sie der Untersuchung nur zu, wenn die Anerkennung des Völkermordes nicht die Voraussetzung ist. Da  Armenien diese Anerkennung im Vorfeld verlangt.”

 

Auch der Hinweis von Ahmet Külahci, die Definition für den Völkermord stamme aus der UN-Konvention von 1948 und sei deshalb nicht auf die Geschehnisse von 1915/16 anzuwenden, sind falsch:

Siehe Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkermord_an_den_Armeniern

Völkerrechtliche Aspekte

Für die völkerrechtliche Bewertung der Geschehnisse von 1915/16 als Völkermord ist die am 9. Dezember 1948 von den Vereinten Nationen beschlossenen Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes maßgeblich. Sie trat am 12. Januar 1951 in Kraft. Der Beitritt der Republik Türkei geschah am 31. Juli 1950. Für die Republik Türkei trat die Konvention am 12. Januar 1951 in Kraft. Damit erkannte die Republik Türkei auch die Definitionen in den Artikeln I und II an.[173]

Für die Frage, ob die Ereignisse von 1915 bis 1917 als Völkermord im Sinne der UN-Konvention von 1948 zu betrachten sind, war wesentlich, ob die Konvention für Ereignisse vor ihrem Beschluss überhaupt anzuwenden sei. Fest steht, dass die Verbrechen der Jungtürken nach Auffassung der Ententestaaten schon den damals geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprachen und als schwere internationale Verbrechen angesehen wurden, die es unnachsichtig zu bestrafen gelte[174] – und das lange, bevor der Begriff Genozid überhaupt Eingang in das Völkerrecht fand. Im Vertrag von Sèvres wurde auf die Bestrafung der für Massaker und Deportationen Verantwortlichen eindeutig Bezug genommen und die osmanische Regierung in Artikel 230 verpflichtet, die Verdächtigen auszuliefern. In Artikel 144 wurde sie darauf verpflichtet, das Gesetz von 1915, mit dem das Vermögen der Armenier zum „Aufgegebenen Eigentum“ geworden war, für null und nichtig zu erklären.[175] Der Vertrag von Sèvres wurde zwar nie ratifiziert, doch findet sich ein deutlicher Beweis für seine Relevanz auch in den Materialien der United Nations War Crimes Commission zum Londoner Statut vom August 1945. Dort heißt es:

“The provisions of Article 230 in the Peace Treaty of Sèvres were obviously intended to cover, in conformity with the Allied note of 1915 … This article constitutes, therefore, a precedent for Articles 6 c) and 5 c) of the Nuremberg and Tokyo Charters, and offers an example of one of the categories of ,crimes against humanity‛ as understood by these enactments.[176]

In einem Rechtsgutachten vom Mai 1951, bei dem es um die Frage eventueller Vorbehalte hinsichtlich der Gültigkeit der Völkermordkonvention ging, verwies der Internationale Gerichtshof schließlich auf die hohen humanitären Ziele dieser Konvention, die den elementarsten Prinzipien der Moralität entsprächen, und führte aus, dass zivilisierte Staaten diese der Konvention zugrunde liegenden Prinzipien ohnehin als bindend ansähen, weswegen sie auch ohne Verpflichtung durch die Konvention Geltung hätten. Daher kann die Konvention rechtlich als Ius Cogens angesehen werden, was bedeutet, dass sie auch Anwendung auf Völkermorde findet, die sich vor ihrem Inkrafttreten ereigneten.[177]


 

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